„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich[wohl] ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“
(UN Kinderrechtskonvention, Artikel 3, Absatz 1)
Ein „normaler“ Verwaltungsvorgang in Deutschland, der das Kindeswohl mit Füßen tritt:
Trotz der Schwangerschaft der Frau wurde ein Paar aus Afrika in 2018 nach einigen Monaten Aufenthalt im Landkreis Lörrach aufgrund der Dublin-Regelung nach Italien abgeschoben, wo sie in Foggia in einem völlig überfüllten, inoffiziellen Lager landeten. Dort herrschen nachweislich verheerende Zustände: keine ärztliche Versorgung, kein fließendes Wasser, keine Kanalisation, keine Feuerwehr, keine Polizei, keine Müllabfuhr, keine Schulen. Nach einigen Monaten ist es dem Paar gelungen, wieder in den Landkreis Lörrach zurückzukommen, wo bereits beim ersten Aufenthalt soziale Beziehungen gewachsen waren. Dort wohnen Sie zurzeit mit ihrem mittlerweile geborenen Kind in einer Flüchtlingsunterkunft. Das Baby ist inzwischen vier Monate alt und der Mutterschutz ist abgelaufen. Der Mann hatte Aussicht auf eine Stelle als Koch. Nun kam jedoch – trotz noch offen stehender Urteile in der Sache – die Nachricht vom zuständigen Verwaltungsgericht, warum eine Abschiebung auch mit Kleinkind nach Italien zu verantworten sei. Andere aktuelle Verwaltungsgerichtsurteile in Deutschland kommen allerdings zum Schluss, dass die aktuelle Situation der Flüchtlingsunterbringung in Italien aufbauend auf das „Salvini-Dekret“ eine Rechtsmäßigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien stark in Zweifel zieht oder zumindest ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden auf einen Platz, welcher die besonderen Belange der besonders vulnerablen Personen, wie z.B. Minderjährige, berücksichtig, ohne eine Rechtsverletzung nicht möglich sei. Dies zum Beispiel in Fällen von Krankheit (Urteil des VG Berlin vom 2. April 2019; Nr. VG 23 L 899.14), Schwangerschaft (Urteil des VG Würzburg vom 17. Januar 2019, Nr. W 10 E 19.50027) oder bezogen auf Familien, als besonders schutzbedürftige Gruppe (Urteil des VG Düsseldorf vom 19. Dezember 2018, Nr. 29 L 3504/18.A).
Ich habe mich deshalb an den verantwortlichen Bundesminister Seehofer in Berlin gewandt, weil Deutschland in solchen Fällen gegen internationales Recht verstößt, wie ich es in meinen beiden Schreiben an Ihn verdeutliche.
Hier finden Sie mein erstes Schreiben, die Antwort der Bundesregierung und meine Replik darauf.
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