Zu viele Menschen versuchten die Corona-Regeln zu umgehen und bringen sich und andere in Gefahr einer Ansteckung, weil sie sich in Feriengebiete in RKI-Risikogebiete begeben oder ins Nachbarland zum Einkaufen, obwohl es in dieser Krisensituation dazu keinen triftigen Grund gibt.
Ab Mittwoch, 23.12.2020, besteht deshalb eine Quarantänepflicht für Auslandsreisende, wenn mit der Reise touristische Zwecke verfolgt werden oder lediglich im Ausland eingekauft wird. Wer also beispielsweise aus Baden-Württemberg einen Ski-Ausflug in die Schweiz unternimmt oder zum Einkaufen nach Frankreich fährt, muss sich künftig nach seiner Rückkehr für grundsätzlich 10 Tage in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Bewohnerinnen und Bewohner der Grenzregionen, die lediglich zum Einkaufen nach Baden-Württemberg fahren. Unabhängig von möglichen Reisen sind die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen tagsüber und verschärft zwischen 20 und 5 Uhr zu beachten.
Nach der bisherigen Verordnung galten im Rahmen der 24-Stunden-Regelung keinerlei Einschränkungen. Die 24-Stunden-Regelung bleibt zwar mit Blick auf den gemeinsamen Lebensraum weiterhin grundsätzlich erhalten. So besteht auch weiterhin keine Quarantänepflicht, wenn die Grenze insbesondere aus beruflichen, schulischen, medizinischen, pflegerischen oder familiär bedingten Gründen überquert wird. Auch transnationale Partnerschaften ohne Trauschein sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. An der bestehenden 72-Stunden-Regelung ändert sich ebenfalls nichts. Die Grenzen bleiben also offen, aber es gibt Einschränkungen für Einkaufs- und Skitourismus durch die Quarantänepflicht.
Die Details finden Sie hier in der Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
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